

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Sicherheits- und Servicedienstleistungen der Firma BÖWE Security & Veranstaltungsservice, Marienstraße 5, 99842 Ruhla - nachfolgende BSV genannt.Diese AGB
gilt für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünften und Ähnlichem zwischen Böwe
Security & Veranstaltungsservice (Auftragnehmer) und dem
Auftraggeber aus dem nicht kaufmännischen und kaufmännischen
Verkehr. Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers die
Leistung, nicht der Erfolg. Unseren Angeboten liegen die uns
erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem
Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und
unverbindlich.
§ 1
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrages sind
Sicherheits- und Veranstaltungsservicedienstleistungen, nicht
ein Erfolg. Insbesondere erbringt der Auftragnehmer seine
Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals
(Mitarbeiter) und anderer Unternehmen als Erfüllungsgehilfen
bedient/ bedienen kann. Sicherheitsdienstleistungen sind
Tätigkeiten nach § 34a GewO im Geltungsbereich des § 1 BGV C7.
Veranstaltungsservicedienstleitungen sind Tätigkeiten, die nicht
nach § 34a GewO und im Geltungsbereich des § 1 BGV C7 aufgeführt
sind. (z.B. Beobachtungs-, Garderoben- und Stempeltätigkeiten,
Thekenkräfte, Beratung, Betreuung, Verleih von Absperrelementen,
Ton- und Lichttechnik etc.)
2. Der Auftraggeber überträgt dem
Auftragnehmer die eigenverantwortliche Ausführung von
Dienstleistungen jeglicher Art (Sicherheitsdienste, Bewachung,
Ordnungsdienste, Servicetätigkeiten, etc.). Die
vertragsgegenständlichen Dienstleistungen, die Details der
Leistungserbringung, insbesondere die Aufgabenstellung im
Einzelnen, die Zeiten und die jeweiligen Orte der
Diensterbringung sowie die Personalstärken und Qualifikationen
werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung (Sicherheits-
und Servicedienstleistungen) angegeben.
§ 2
Weitere vertragliche Leistungen undPflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
seine Leistungen nach bestem Wissen und Können zu erledigen.
2. Der Auftraggeber (Eigentümer oder
Besitzer) überträgt dem Auftragnehmer (Besitzdiener) in seiner
Tätigkeit als Sicherheits- oder Ordnerdienst das Hausrecht.
3. Ein Weisungsrecht der Auftraggeber
gegenüber Mitarbeiter des Auftragnehmers besteht nur bei Gefahr
im Verzug.
4. Der Auftragnehmer weist auf Verlangen
des Auftraggebers nach, dass er bei Sicherheitsdienstleistungen
die behördliche Erlaubnis gemäß §34a GewO sowie alle zur
Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen
besitzt und diese während der Vertragslaufzeit aufrecht erhält.
Den (anstehenden) Verlust/Widerruf der Genehmigungen wird der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der
hierfür maßgeblichen Umstände mitteilen. Er sichert zu, dass von
ihm alle gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber
Mitarbeitern erfüllt werden, sowie mindestens das an Ort der
Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt gezahlt wird.
5. Der Auftragnehmer hat bei der
Auftragsdurchführung die Vorgaben des Vertrages einzuhalten.
Über Abweichungen bei der Auftragsdurchführung hat er den
Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
§ 3
Planung und Organisation der Dienstverrichtung
1. Art und Umfang der zur Erfüllung des
Vertrages erforderlichen Maßnahmen unterliegen der
Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers nach pflichtgemäßem
Ermessen. Insbesondere bleibt die personelle undtechnische
Organisation der Leistungserbringung dem Auftragnehmer
vorbehalten, es sei denn, in diesem Vertrag oder in einer als
Vertragsbestandteil geltenden Vereinbarung ist die
Dienstverrichtung besonders geregelt.
2. Soweit die Dienste unmittelbar beim
Auftraggeber geleistet werden, bleibt das arbeitsvertragliche
Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber Mitarbeitern des
Auftragnehmers ausschließlich bei dem Auftragnehmer. Dies gilt
nicht bei Gefahr in Verzug.
3. Der Auftragnehmer entscheidet individuell,
ob er Sicherheits- oder Servicedienstleistungspersonal einsetzt,
er ist außerdem berechtigt, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen. Bei
Unternehmen, welche Sicherheitsdienstleistungen (Tätigkeiten
nach § 34a GewO im Geltungsbereich des § 1 BGV C7)
ausführen sollen, wird die behördliche Zuverlässigkeit
durch den Auftragnehmer geprüft. Diese Unternehmen sind
gegenüber ihren Mitarbeitern zur Erfüllung aller gesetz-, behörd-,
sozialrecht- und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
allein verantwortlich.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass
dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle
für die Ausführung dieses Vertrages notwendigen Unterlagen
rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und
Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der
Vertragsdienste von Bedeutung sein können.
Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände,
die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt
werden.
2. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer
jeden Einsatz/Auftrag während der Vertragslaufzeit mindestens 14
Tage vor Beginn des Einsatzes/Auftrages mitteilen. Sollte eine
Durchführung des Einsatzes/Auftrages durch den Auftragnehmer,
aufgrund der versäumten oder verspäteten Mitteilung, nicht
möglich sein, haftet der Auftraggeber für die dem Auftragnehmer
entstandenen finanziellen Nachteile. Der Auftragnehmer ist so zu
stellen, wie er stehen würde, hätte er den Auftrag ausgeführt.
3. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass
alles unterlassen wird, was den Bestand der Mitarbeiter und die
Auftragslage des Auftragnehmers gefährden könnte. Dies gilt
insbesondere für Anstellungsangebote und für Aufträge an
Mitarbeiter des Auftragnehmers. Dies gilt bis 2 Jahre nach der
Beendigung dieses Vertrages. Verstöße haben eine Vertragsstrafe
von 10.000,- € zur Folge.
4. Der Auftraggeber stellt dem
Auftragnehmer für die Erfüllung seines Auftrages die notwendigen
Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
ausreichend Getränke für das Sicherheits- und
Servicedienstleistungspersonal zur Verfügung zu stellen. Die
Auslagen dafür trägt der Auftraggeber.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im
Rahmen des Auftrages zur Objektbetreuung eine Informationsmappe
zu übergeben, die alle zum Objekt notwendigen Informationen
enthält. Der Auftraggeber sorgt bei Änderungen ferner für die
Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Informationen.
Sollte der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Abweichungen
bzgl. der Daten feststellen, ist der Auftraggeber unverzüglich
zu informieren.
§ 5 Beanstandungen
1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf
die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten
beziehen, sind bis zum Ablauf des nächsten Werktages nach
Feststellung schriftlich der Geschäftsleitung des Auftragnehmers
zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung
können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht
werden.
§ 6 Gewährleistung der Unfallverhütungs-
und Arbeitsschutzvorschriften
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich
gegenüber dem Auftragnehmer, die jeweils geltenden
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die
arbeitsmedizinischen Regeln am jeweiligen Einsatzort der
Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens in den Objekten und den
dazugehörigen Freianlagen des Auftraggebers einzuhalten. Dem
Auftragnehmer obliegt es, den Auftraggeber diesbezüglich auf
erkennbare regelwidrige Zustände hinzuweisen und Abhilfe zu
verlangen.
2. Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der UVV
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“ hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer bekannt zu geben. Die Ausführung derartiger
Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn eine entsprechende
arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt wurde.
Untersuchungen im Betrieb des Auftraggebers sind auf einer
Gesundheitskartei gem. UVV VBG 100 zu führen.
§ 7
Vertragslaufzeit
1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der
Auftragsbestätigung.
2. Der
Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils bis
zum 31.12. des darauf folgenden Jahres. Wird er nicht 2 Monate
vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, so verlängert sich
die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
3. Unabhängig
von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit
der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt
neben den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere in den
nachfolgend aufgeführten Fällen vor:
-
Für
beide Vertragsparteien, soweit der andere Vertragspartner
zahlungsunfähig ist, die Eröffnung eines Insolvenz- verfahren
beantragt wurde oder ein solcher Antrag kurz bevor steht;
-
Für
beide Vertragsparteien, soweit der andere die Erlaubnis zur
Ausübung des Gewerbes verliert;
-
Für
den Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung
von zwei fälligen Monatsentgeltbeträgen bezogen auf den
Gesamtvertrag trotz Vorlage einer prüffähigen Rechnung im Verzug
befindet;
-
Für
den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen
Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung auch nach
schriftlicher Rüge und dem entsprechenden ereignislosen Ablauf
einer insoweit gesetzten angemessenen Frist nicht abstellt.
-
Für
den Auftragnehmer, wenn eine Verletzung des Auftraggebers von §
4 der AGB´s festgestellt ist.
4. Eine
Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgebend ist die Zeit vom
Zugang der Kündigung.
5. Bei Tod
oder schwerer Krankheit des Auftraggebers tritt automatisch der
Rechtsnachfolger in den Vertrag ein. Dies gilt nicht bei
Personenschutzaufträgen.
§ 8 Vergütung/Stornierung
1. Das
Entgelt ist, soweit nicht anders vereinbart, nach Beendigung des
Einsatzes/Auftrages in bar gegen Quittung zu zahlen. Bei
Neukunden wird nach jedem Einsatztag abgerechnet. Die
Barrechnung folgt innerhalb von 7 Tagen. Bei vereinbarter
Zahlung auf Rechnung, ist diese nach Erhalt innerhalb von 8
Tagen zu begleichen.
2.
Vertraglich festgeschriebene Einsatzzeiten werden voll
berechnet. Stundenkürzungen können nur im gegenseitigen
Einvernehmen und nur schriftlich erfolgen. Zusatzstunden werden
extra berechnet. Wurden keine Einsatzzeiten vereinbart, wird
nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet, jedoch
mindestens 5 Stunden pro Mitarbeiter und Einsatz.
3.
Abgerechnet werden die geleisteten Arbeitsstunden pro
Mitarbeiter im 30 Minuten-Takt, je angefangene halbe Stunde.
4. Eine
Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
5. Bei
Stornierung eines Einsatzes/Auftrages während der
Vertragslaufzeit durch den Auftraggeber, wird ihm der hälftige
Betrag der Einsatz/Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei einer
Stornierung des Einsatzes/Auftrages innerhalb von 48 Stunden vor
Einsatz/Auftragsbeginn wird dem Auftraggeber die gesamte Summe
des Einsatzes/Auftrages in Rechnung gestellt. Dies geschieht
nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 6
Monaten einen gleichwertigen Ersatzauftrag erteilt.
6. Der
Auftragnehmer kann seine Preise jederzeit, um die durch
gesetzliche Maßnahmen verursachten höheren Lohn- und
Lohnnebenkosten oder sonstige dem Auftragnehmer auferlegten
gesetzliche Zahlungspflichten, erhöhen. Der Auftragnehmer muss
diese Preisänderungen dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor
dem nächsten Einsatz/Auftrag mitteilen. Ein
Sonderkündigungsrecht besteht deshalb nicht.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers
1. Der
Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden
ihres Personals in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung
sonstiger vertraglicher Verpflichtungen entstehen. Die Haftung
ist beschränkt auf grob fahrlässiges und vorsätzliches
Verhalten.
2. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und während der gesamten Laufzeit des Vertrages
aufrechtzuerhalten.
3. Die Höhe
der Haftpflichtsumme beträgt:
a) pauschal
für Personenschäden
€.1.000.000,00
b)
Sachschäden
€
500.000,00
c) für das
Abhandenkommen bewachter Sachen
€
15.000,00
d) für
Vermögensschäden
€
12.500,00
4. Jede
Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber zur
Auftragsdurchführung falsche oder unvollständige Angaben gemacht
oder Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht
unverzüglich mitgeteilt hat. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber auf erkennbare Unrichtigkeit und
Unvollständigkeit von Angaben oder erkennbare Änderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen hinzuweisen.
5. Der
Auftraggeber ist für die Durchführung und Einhaltung des
Jugendschutzgesetzes selbst verantwortlich. Eine Haftung des
Auftragnehmers, bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz während
eines Einsatzes/Auftrages und dessen kostenpflichtigen
Konsequenzen ist ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
1.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Sollte
eine der vorstehenden Bestimmungen des Vertrages aus irgendeinem
Grunde unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung soll eine Reglung treten, die den
Interessen der beiden Vertragsparteien am nächsten kommt.
3.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den
Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist Eisenach, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
4. Der
Auftragnehmer hat alle ihm übertragenen Aufgaben, mit Rücksicht
auf das übertragene Objekt zu erfüllen. Er hat insbesondere
darauf zu achten, dass die Interessen des Auftraggebers im
erforderlichen Umfange nachhaltig gewahrt bleiben. Im Rahmen der
Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, Daten, insbesondere
personenbezogene Daten, bedürfen strengster Vertraulichkeit und
dürfen Dritten nicht bekannt oder diesen zugänglich gemacht
werden.
5. Die
Vertragsparteien dürfen über die Dauer des Bestehens des
Vertrages keinerlei Wettbewerb treiben, sofern die
Wettbewerbsmöglichkeiten direkt und indirekt aus dem
vorliegenden Vertragsverhältnis resultieren. Sie verpflichten
sich ferner, Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners und
während der Abwicklung der einzelnen Verträge/Tätigkeiten
erlangten Erkenntnisse nicht zu verwerten oder für eigene Zwecke
zu nutzen. Diese Verpflichtung wirkt bis 3 Jahre nach Beendigung
des Vertrages. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen hat der
Beschuldigte den hieraus entstandenen wirtschaftlichen Schaden
zu ersetzen. Ferner wird eine Vertragsstrafe für vorsätzlichen
Wettbewerbsverstoß in Höhe von 10.000 Euro pro Verstoß
vereinbart (ob fahrlässig oder vorsätzlich). Beabsichtigt eine
der beiden Vertragsparteien in Wettbewerb zu treten und will
dabei die durch Vermittlung aus dem vorliegenden
Vertragsverhältnis gewonnenen Erkenntnisse nutzen, so muss dies
in schriftlicher Form dem Vertragspartner angezeigt werden.
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