Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Sicherheits- und Servicedienstleistungen der Firma BÖWE Security & Veranstaltungsservice, Marienstraße 5, 99842 Ruhla - nachfolgende BSV genannt.

Diese AGB gilt für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und Ähnlichem zwischen Böwe Security & Veranstaltungsservice (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber aus dem nicht kaufmännischen und kaufmännischen Verkehr. Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers die Leistung, nicht der Erfolg. Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages sind Sicherheits- und Veranstaltungsservicedienstleistungen, nicht ein Erfolg. Insbesondere erbringt der Auftragnehmer seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals (Mitarbeiter) und anderer Unternehmen als Erfüllungsgehilfen bedient/ bedienen kann. Sicherheitsdienstleistungen sind Tätigkeiten nach § 34a GewO im Geltungsbereich des § 1 BGV C7. Veranstaltungsservicedienstleitungen sind Tätigkeiten, die nicht nach § 34a GewO und im Geltungsbereich des § 1 BGV C7 aufgeführt sind. (z.B. Beobachtungs-, Garderoben- und Stempeltätigkeiten, Thekenkräfte, Beratung, Betreuung, Verleih von Absperrelementen, Ton- und Lichttechnik etc.)

2. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die eigenverantwortliche Ausführung von Dienstleistungen jeglicher Art (Sicherheitsdienste, Bewachung, Ordnungsdienste, Servicetätigkeiten, etc.). Die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen, die Details der Leistungserbringung, insbesondere die Aufgabenstellung im Einzelnen, die Zeiten und die jeweiligen Orte der Diensterbringung sowie die Personalstärken und Qualifikationen werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung (Sicherheits- und Servicedienstleistungen) angegeben.

 

§ 2 Weitere vertragliche Leistungen undPflichten des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen nach bestem Wissen und Können zu erledigen.

2. Der Auftraggeber (Eigentümer oder Besitzer) überträgt dem Auftragnehmer (Besitzdiener) in seiner Tätigkeit als Sicherheits- oder Ordnerdienst das Hausrecht.

3. Ein Weisungsrecht der Auftraggeber gegenüber Mitarbeiter des Auftragnehmers besteht nur bei Gefahr im Verzug.

4. Der Auftragnehmer weist auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er bei Sicherheitsdienstleistungen die behördliche Erlaubnis gemäß §34a GewO sowie alle zur Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen besitzt und diese während der Vertragslaufzeit aufrecht erhält. Den (anstehenden) Verlust/Widerruf der Genehmigungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände mitteilen. Er sichert zu, dass von ihm alle gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern erfüllt werden, sowie mindestens das an Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt gezahlt wird.

5. Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsdurchführung die Vorgaben des Vertrages einzuhalten. Über Abweichungen bei der Auftragsdurchführung hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 3 Planung und Organisation der Dienstverrichtung

1. Art und Umfang der zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen. Insbesondere bleibt die personelle undtechnische Organisation der Leistungserbringung dem Auftragnehmer vorbehalten, es sei denn, in diesem Vertrag oder in einer als Vertragsbestandteil geltenden Vereinbarung ist die Dienstverrichtung besonders geregelt.

2. Soweit die Dienste unmittelbar beim Auftraggeber geleistet werden, bleibt das arbeitsvertragliche Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber Mitarbeitern des Auftragnehmers ausschließlich bei dem Auftragnehmer. Dies gilt nicht bei Gefahr in Verzug.

3. Der Auftragnehmer entscheidet individuell, ob er Sicherheits- oder Servicedienstleistungspersonal einsetzt, er ist außerdem berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen. Bei Unternehmen, welche Sicherheitsdienstleistungen (Tätigkeiten nach § 34a GewO im Geltungsbereich des § 1 BGV C7)  ausführen sollen, wird die behördliche Zuverlässigkeit durch den Auftragnehmer geprüft. Diese Unternehmen sind gegenüber ihren Mitarbeitern zur Erfüllung aller gesetz-, behörd-, sozialrecht- und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen allein verantwortlich.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung dieses Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Vertragsdienste von Bedeutung sein können.  Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

2. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer jeden Einsatz/Auftrag während der Vertragslaufzeit mindestens 14 Tage vor Beginn des Einsatzes/Auftrages mitteilen. Sollte eine Durchführung des Einsatzes/Auftrages durch den Auftragnehmer, aufgrund der versäumten oder verspäteten Mitteilung, nicht möglich sein, haftet der Auftraggeber für die dem Auftragnehmer entstandenen finanziellen Nachteile. Der Auftragnehmer ist so zu stellen, wie er stehen würde, hätte er den Auftrag ausgeführt.

3. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was den Bestand der Mitarbeiter und die Auftragslage des Auftragnehmers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Anstellungsangebote und für Aufträge an Mitarbeiter des Auftragnehmers. Dies gilt bis 2 Jahre nach der Beendigung dieses Vertrages. Verstöße haben eine Vertragsstrafe von 10.000,- € zur Folge.

4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Erfüllung seines Auftrages die notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausreichend Getränke für das Sicherheits- und Servicedienstleistungspersonal zur Verfügung zu stellen. Die Auslagen dafür trägt der Auftraggeber.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen des Auftrages zur Objektbetreuung eine Informationsmappe zu übergeben, die alle zum Objekt notwendigen Informationen enthält. Der Auftraggeber sorgt bei Änderungen ferner für die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Informationen. Sollte der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Abweichungen bzgl. der Daten feststellen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

 

§ 5 Beanstandungen

1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind bis zum Ablauf des nächsten Werktages nach Feststellung schriftlich der Geschäftsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

 

§ 6 Gewährleistung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die arbeitsmedizinischen Regeln am jeweiligen Einsatzort der Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens in den Objekten und den dazugehörigen Freianlagen des Auftraggebers einzuhalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, den Auftraggeber diesbezüglich auf erkennbare regelwidrige Zustände hinzuweisen und Abhilfe zu verlangen.

2. Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Die Ausführung derartiger Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt wurde. Untersuchungen im Betrieb des Auftraggebers sind auf einer Gesundheitskartei gem. UVV VBG 100 zu führen.

 

§ 7   Vertragslaufzeit

1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Auftragsbestätigung.

2. Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres. Wird er nicht 2 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.

3. Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt neben den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor:

-           Für beide Vertragsparteien, soweit der andere Vertragspartner zahlungsunfähig ist, die Eröffnung eines Insolvenz- verfahren beantragt wurde oder ein solcher Antrag kurz bevor steht;

-           Für beide Vertragsparteien, soweit der andere die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes verliert;

-           Für den Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung von zwei fälligen Monatsentgeltbeträgen bezogen auf den Gesamtvertrag trotz Vorlage einer prüffähigen Rechnung im Verzug befindet;

-           Für den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung auch nach schriftlicher Rüge und dem entsprechenden ereignislosen Ablauf einer insoweit gesetzten angemessenen Frist nicht abstellt.

-           Für den Auftragnehmer, wenn eine Verletzung des Auftraggebers von § 4 der AGB´s festgestellt ist.

4. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgebend ist die Zeit vom Zugang der Kündigung.

5. Bei Tod oder schwerer Krankheit des Auftraggebers tritt automatisch der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein. Dies gilt nicht bei Personenschutzaufträgen.

 

§ 8 Vergütung/Stornierung

1. Das Entgelt ist, soweit nicht anders vereinbart, nach Beendigung des Einsatzes/Auftrages in bar gegen Quittung zu zahlen. Bei Neukunden wird nach jedem Einsatztag abgerechnet. Die Barrechnung folgt innerhalb von 7 Tagen. Bei vereinbarter Zahlung auf Rechnung, ist diese nach Erhalt innerhalb von 8 Tagen zu begleichen.

2. Vertraglich festgeschriebene Einsatzzeiten werden voll berechnet. Stundenkürzungen können nur im gegenseitigen Einvernehmen und nur schriftlich erfolgen. Zusatzstunden werden extra berechnet. Wurden keine Einsatzzeiten vereinbart, wird nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet, jedoch mindestens 5 Stunden pro Mitarbeiter und Einsatz.

3. Abgerechnet werden die geleisteten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter im 30 Minuten-Takt, je angefangene halbe Stunde.

4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Bei Stornierung eines Einsatzes/Auftrages während der Vertragslaufzeit durch den Auftraggeber, wird ihm der hälftige Betrag der Einsatz/Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung des Einsatzes/Auftrages innerhalb von 48 Stunden vor Einsatz/Auftragsbeginn wird dem Auftraggeber die gesamte Summe des Einsatzes/Auftrages in Rechnung gestellt. Dies geschieht nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 6 Monaten einen gleichwertigen Ersatzauftrag erteilt.

6. Der Auftragnehmer kann seine Preise jederzeit, um die durch gesetzliche Maßnahmen verursachten höheren Lohn- und Lohnnebenkosten oder sonstige dem Auftragnehmer auferlegten gesetzliche Zahlungspflichten, erhöhen. Der Auftragnehmer muss diese Preisänderungen dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor dem nächsten Einsatz/Auftrag mitteilen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht deshalb nicht.

 

§ 9 Haftung des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden ihres Personals in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen entstehen. Die Haftung ist beschränkt auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten.

3. Die Höhe der Haftpflichtsumme beträgt:

a) pauschal für Personenschäden                                        €.1.000.000,00

b) Sachschäden                                                                       500.000,00                       

c) für das Abhandenkommen bewachter Sachen                     15.000,00 

d) für Vermögensschäden                                                          12.500,00

4. Jede Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber zur Auftragsdurchführung falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber auf erkennbare Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von Angaben oder erkennbare Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hinzuweisen.

5. Der Auftraggeber ist für die Durchführung und Einhaltung des Jugendschutzgesetzes selbst verantwortlich. Eine Haftung des Auftragnehmers, bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz während eines Einsatzes/Auftrages und dessen kostenpflichtigen Konsequenzen ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen des Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Reglung treten, die den Interessen der beiden Vertragsparteien am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Eisenach, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Der Auftragnehmer hat alle ihm übertragenen Aufgaben, mit Rücksicht auf das übertragene Objekt zu erfüllen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass die Interessen des Auftraggebers im erforderlichen Umfange nachhaltig gewahrt bleiben. Im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, Daten, insbesondere personenbezogene Daten, bedürfen strengster Vertraulichkeit und dürfen Dritten nicht bekannt oder diesen zugänglich gemacht werden.

5. Die Vertragsparteien dürfen über die Dauer des Bestehens des Vertrages keinerlei Wettbewerb treiben, sofern die Wettbewerbsmöglichkeiten direkt und indirekt aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis resultieren. Sie verpflichten sich ferner, Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners und während der Abwicklung der einzelnen Verträge/Tätigkeiten erlangten Erkenntnisse nicht zu verwerten oder für eigene Zwecke zu nutzen. Diese Verpflichtung wirkt bis 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen hat der Beschuldigte den hieraus entstandenen wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen. Ferner wird eine Vertragsstrafe für vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß in Höhe von 10.000 Euro pro Verstoß vereinbart (ob fahrlässig oder vorsätzlich). Beabsichtigt eine der beiden Vertragsparteien in Wettbewerb zu treten und will dabei die durch Vermittlung aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis gewonnenen Erkenntnisse nutzen, so muss dies in schriftlicher Form dem Vertragspartner angezeigt werden.

6. Dem Auftragnehmer ist nicht untersagt, weitere Tätigkeiten neben den gemäß vorliegendem Vertrag übernommenen Pflichten auszuüben.  

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